Seit 1. Juli gilt in der Gastronomie das Tabakgesetz, das den Schutz von Nichtrauchern vorsieht. Wie sieht es bei den Saalfeldner Gastronomen mit der Umsetzung aus? Eine Bestandsaufnahme.
Theorie …
Hintergrund des Tabak- und somit Nichtraucherschutzgesetzes ist der Umstand, dass auch das Einatmen von „Nebenstromrauch“, wie es der Gesetzgeber nennt, also das Passivrauchen, gesundheitsschädlich ist. Und davor sollen die Menschen, vor allem die Nichtraucher und das Personal in Betrieben, geschützt werden. Nun wäre das Ganze natürlich kein österreichisches Gesetz, wenn es dazu nicht auch eine österreichische Lösung in Form von Ausnahmeregelungen gäbe. Denn wenn es sich bei den Gastronomieräumen um nur einen Raum handelt und dieser kleiner als 50 m² ist, kann der Betreiber selbst entscheiden, ob dieser Raum ein Raucher- oder Nichtraucherraum ist. Die gleiche Regelung gilt für gastronomische Betriebe mit nur einem Gastraum, der eine Grundfläche zwischen 50 und 80 m² hat und wo eine Raumteilung zur Schaffung eines Raucherzimmers aus baulichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. In Ein-Gastraum-Lokalen mit einem Gastraum größer als 80 m² gilt grundsätzlich Rauchverbot. In kleinen Räumen, in denen es also noch mehr raucht als in großen, müssen die Nichtraucher oder das Personal nicht vor dem „Nebenstromrauch“ geschützt werden. Klingt komisch, ist aber so.
Wenn ein Lokalinhaber die neue Regelung nicht einhält, muss er mit Sanktionen rechnen. Denn wenn man gegen ein Gesetz verstößt, wie etwa bei zu schnellem Fahren, wird man bestraft. Im Falle des Tabakgesetzes sowohl Wirt als auch Gast mit Strafen bis zu € 10.000 bzw. € 1.000. Nun wären wir aber nicht in Österreich, gäbe es nicht auch einen Graubereich hinsichtlich der Zuständigkeit: Denn der Gesetzgeber hat der Polizei keine Mitwirkungspflicht gegeben, um das Gesetz zu exekutieren, sprich in Lokalen zu kontrollieren. Somit wäre eigentlich – im Fall von Saalfelden – die BH Zell am See für die Kontrolle zuständig. Diese hat aber wiederum nicht genügend Personal dafür. Klingt noch komischer, ist aber trotzdem so.
… und Praxis
Wie sieht die Situation aber nun in Saalfelden aus? An der Umsetzung mangelt es kaum, nahezu alle Gastronomen der Restaurants haben eigene Raucher- sowie Nichtraucherräume. Einzelne kleinere Restaurants bitten ihre Gäste, erst nach dem Essen oder etwa erst ab 21 Uhr zu rauchen. In einigen Betrieben hat man bereits seit längerer Zeit auf Nichtraucher umgestellt und ist sehr zufrieden damit, sowohl seitens der Gäste als auch der Wirte. Gerade in der Speisengastronomie weiß der Großteil die Nichtraucherbereiche sehr zu schätzen, und das betrifft sogar Raucher.
Etwas anders sieht die Situation in den Nachtlokalen aus, denn dort lautet der Grundtenor der Wirte anders: Ein Rauchverbot würde einen Umsatzeinbruch bedeuten, da der Anteil an Rauchern so groß sei. Zudem ist die Barkultur für die meisten Nachtlokalbetreiber auch eng mit der Raucherkultur verbunden. „Wenn ich im Monat um € 3.000 Zigaretten verkaufe, zeigt mir das mehr als deutlich, dass unser Publikum zum Großteil aus Rauchern besteht“, so ein Lokalbesitzer. Dass in der Speisengastronomie nicht geraucht würde, begrüßen aber alle, sogar Raucher selbst.
Trotzdem: Nahezu jeder Gastronom wünscht sich eine einheitliche Lösung seitens des Gesetzgebers und nicht dieses „Wischi-Waschi Gesetz“, wie viele es bezeichnen. Denn die unterschiedlichen Lösungen anhand der Lokalgröße stuft ein Großteil der Wirte als wettbewerbsverzerrend ein. „Wenn ein Raucherpärchen kommt und die merken, dass man bei mir nicht rauchen darf, wechseln sie das Lokal“, so ein weiterer Lokalbetreiber, der auf Grund der Lokalgröße auf Nichtraucher umstellen musste. Einzelne Gastronomen gehen sogar so weit, ihre Räumlichkeiten zu verkleinern, um ein Raucherbetrieb bleiben zu können und keine Umsatzeinbrüche hinnehmen zu müssen.
Fazit
Während sich in der Speisengastronomie der Großteil der Wirte samt Gästen zufrieden über die Umsetzung des Gesetzes und die Nichtraucherräume zeigt, kann man sich in den Nachtlokalen nur schwer mit der Regelung anfreunden. Die meisten Nachtlokale fallen in die „50 m²-Regelung“, auch wenn man da vereinzelt alle Hühneraugen zudrücken muss. Aber wie heißt es so schön: Wo kein Personal, da kein Richter. Oder so ähnlich …
Autor/Bild: Mario Steidl

