Bis Ende Jänner fielen in Saalfelden rd. 3,5 Meter Schnee, Ein Ausnahmewinter, der dem Winterdienst-Team des Wirtschaftshofes viele Nacht- und Überstunden beschert. Gefordert sind auch Eigeninitiative und Verständnis von Seiten der Bürger. Das Gesetz unterstreicht diese Forderung mit eindeutigen Aufgabenzuweisungen.
1:30 Uhr: Winterdienst-Boss Georg Eisenmann nimmt das Handy und wählt die erste Nummer in seiner Liste. Mit der kurzen Ansage „Gua Moang, zum Schneerama is!“ weiß das Gegenüber, was zu tun ist. Eine halbe Stunde später stehen alle verfügbaren Mitarbeiter beim Wirtschaftshof bereit – mehr oder weniger munter. Die fünfte Nacht hintereinander beginnt die Arbeit um diese Zeit und endet erst einige Stunden nach Mittag. Es wird im Schichtdienst gearbeitet. Der Schneepflug steht nur mehr zum Tanken still. An Tagen wie diesen ist der Fuhrpark des Wirtschaftshofes 24 Stunden im Einsatz. LKWs, Fräsen, Unimogs, Radbagger, Kleinlader, Gehsteigpflüge. Über 220 km Gemeindestraßen und rd. 50 km Gehsteige müssen innerhalb kürzester Zeit befahr- und begehbar gemacht werden. Saalfelden ist gerüstet für die Alarmstufe „weiß“.
Privatstraßen sind Fleißaufgaben
Die Stadtgemeinde hat die Pflicht, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Straßen und Wege so zu bearbeiten, dass keine Schäden an Menschen und Sachen entstehen, die auf den mangelhaften Zustand der Verkehrsfläche und auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen des Wegehalters zurückzuführen sind. So sieht es das Gesetz vor. Zahlreiche Bürger dürften der Annahme sein, dass die Gemeinde die Verantwortung und damit auch die Kosten für die Instandhaltung sämtlicher Verkehrsflächen im Gemeindegebiet tragen muss, berichtet Wirtschaftshofleiter Kurt Binder. „An Tagen mit starken Schneefällen erhalten wir viele Anrufe von Bürgern, die sich beschweren, dass die Straßen zu ihren Wohnungen und Häusern nicht geräumt sind. In den allermeisten Fällen betrifft das Privatstraßen, die vom jeweiligen Wegehalter zu räumen sind. Wir als Gemeinde müssen uns bei starken Schneefällen in erster Linie auf die öffentlichen Verkehrsflächen konzentrieren. Das ist unser gesetzlicher Auftrag. Erst wenn wir den erledigt haben, können wir – nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten – weitere Services anbieten.“
Kopfschütteln
Die Masse der Bewohner schätzt den Einsatz des Wirtschaftshofes und zeigt Verständnis, wenn die Arbeit des Schneepfluges zu Schneeablagerungen in der Hauszufahrt führt oder die Einhaltung der Nachtruhe nicht immer möglich ist. Einzelne hingegen sorgen für Kopfschütteln, berichtet Kurt Binder. „Es gibt tatsächlich Bürger, die Anzeige wegen Ruhestörung bei der Polizei erstatten, weil der Schneepflug die Straßen vor ihren Häusern von meterhohem Schnee befreit. Unsere Arbeit ist nur in den Nachtstunden möglich, weil die Leute erstens am Morgen bereits passierbare Straßen und Gehwege erwarten und zweitens die kommunalen Fahrzeuge im Tagesverkehr für ein Verkehrschaos sorgen würden. Da gibt es einfach keine Alternativlösung.“
Regelmäßig gehen auch Anrufe ein, dass Mitarbeiter des Wirtschaftshofes private Garagenzufahrten räumen sollen, weil der Schneepflug die Ausfahrt zugeschoben hat. „Dazu muss ich sagen, dass unsere Fahrer wirklich Rücksicht nehmen, wo es geht. Aber wenn in einer Wohnstraße auf beiden Seiten Zu- und Ausfahrten sind, muss der Schnee irgendwo hin. Aus diesem Grund ist die Ablagerung von Schnee auf Privatgrundstücken auch gesetzlich gedeckt. Die meisten Bürger verstehen, dass wir den Schnee aus den Wohngebieten nicht sofort via Fräse und LKW abtransportieren können. Sonst würden wir drei Tage brauchen, bis wir unser Wegenetz einmal durch hätten. Aber einige sind in dieser Frage sehr intolerant und sehen nicht ein, dass nicht alle Aufgaben die Gemeinde – und somit die Allgemeinheit – übernehmen kann.“
Kleine Ursachen – große Wirkung
Wenn viel Schnee fällt, müssen alle zusammenhelfen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Gemeinde, private Unternehmen, Einsatzorganisationen und natürlich auch die Bürger. Für den Einzelnen sind es nur kleine aber in Summe sehr wichtige Punkte, auf die Rücksicht genommen werden muss. Der Schnee von privaten Zufahrten, Vorplätzen und Parkplätzen darf nicht auf Gemeindestraßen abgelagert werden. Diese Vorgangsweise ist gesetzlich verboten und muss von der Gemeinde bei Wiederholungstätern auch mit Anzeigen geahndet werden. Kurt Binder weist auf einen weiteren wichtigen Punkt hin: „Autos, die über Nacht auf öffentlichen Verkehrsflächen parken, erschweren die Schneeräumung für meine Mitarbeiter wesentlich. Durch präzise Wettervorhersagen ist es im Normalfall möglich, den PKW über Nacht von öffentlichen Verkehrsflächen zu entfernen. 95 Prozent der Fahrzeughalter schaffen das, 5 Prozent werden wir weiterhin bei ihrem Lernprozess begleiten müssen.“
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Von Rechts wegen
- Die Verpflichtungen zur Schneeräumung und Streuung ergeben sich aus § 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Juristen sprechen dabei von der „Wegehalterhaftung“. Wegehalter ist im Regelfall der Grundeigentümer. Wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch zu Schaden kommt oder eine Sache beschädigt wird, haftet der Halter eines Weges, sofern er oder seine Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
- Anrainerpflichten gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO):
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(6) Zum Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. - Bei Schneewächten oder Eisbildungen an Dächern stellt das Aufstellen von Warnschildern oder an die Hauswand gelehnte Latten nur eine Sofortmaßnahme dar, unabhängig davon ist der Hauseigentümer jedoch gemäß § 93 Abs 2 StVO verpflichtet, das Dach zu reinigen und die Schneewächtern sowie das Eis zu entfernen.
- Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass Anrainer ihren Schnee von Vorplätzen, Parkplätzen und Dächern auf die Gemeindestraßen räumen und so zu einer Verschärfung der angespannten Schneelage auf den Straßen beitragen. Das Ablagern von Schnee auf Gemeindestraßen ist gemäß § 92 StVO verboten. Wer trotzdem den Schnee von seinem privaten Bereich auf die Straße räumt, kann, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
- Der Eigentümer hat „Straßenschnee“ in privaten Gärten zu dulden, das besagt § 10 des Salzburger Landesstraßengesetzes: Die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.













